26.03.2018
Wer muss sich im Gesundheitsberuferegister eintragen?
2016 wurde das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) beschlossen und ab 2018 wird das neue Gesundheitsberuferegister aufgebaut. Einzutragen sind laut Gesetz
- Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
- Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
Dies betrifft konkret Gesundheits- und Krankenpfleger, biomedizinische Analytiker, Diätologen, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthopisten, Pflegeassistenten, Physiotherapeuten und Radiotechnologen.
Das Register bringt für Berufsangehörige, aber auch für Patienten verschiedene Vorteile:
Alle Interessierten können im Register Ausbildungen und Zusatzqualifikationen des jeweiligen Berufsangehörigen einsehen, dies dient vor allem der Patientensicherheit. Auch der bürokratische Aufwand wird durch die Eintragung im Register reduziert: Bei einem Arbeitgeberwechsel bzw. einer Neuanstellung wird die neuerliche Überprüfung von Zeugnissen und diversen Nachweisen überflüssig: Der neue Dienstgeber kann sich auf das Register und die bereits bei Eintragung erfolgte behördliche Überprüfung verlassen.
Wie alle neuen Regelungen geht auch diese mit einer internationalen Vereinheitlichung einher: Mit der Registrierung wird ein europäischer Standard erreicht, somit wird die grenzüberschreitende Mobilität am Arbeitsmarkt erleichtert.
Jeder Arbeitgeber muss ab 1.1.2018 bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Art und den Dienstort des Gesundheitsberufes mittels ELDA anführen, bei bereits angestellten Berufsangehörigen kann ab demselben Zeitpunkt eine Änderungsmeldung durchgeführt werden.
Als Berufseinsteiger ist man ab 1.7.2018 verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen, dies vor Aufnahme der Tätigkeit. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits berufstätig ist, für den verlängert sich die Antragsfrist bis spätestens 30.6.2019 (dem Antrag beizulegende Dokumente siehe gbr.arbeiterkammer.at oder www.goeg.at). Der Antrag ist bei der Arbeiterkammer (für Mitglieder) bzw. bei der Gesundheit-Österreich-GmbH einzubringen. Konsequenz: Wer den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat, darf den Beruf nicht mehr ausüben!
Nach Prüfung des Antrages durch die Behörde und Eintragung ins Register wird eine Bestätigung ausgestellt und ein Berufsausweis per Post zugesandt. Die Registrierung ist für 5 Jahre gültig. Mit der Eintragung in das Register wird vor allem der Qualitätssicherung entsprochen, da die berufliche Qualifikation dieser Berufsangehörigen mit diesem Berufsausweis sichtbar gemacht wird.
Für Fragen steht Ihnen Ihr UNICONSULT-Berater gerne zur Verfügung!

Das könnte Sie auch interessieren:

Kann ein Beirat einen Vorteil für Unternehmen stiften
Gerade bei Familienunternehmen kann ein gut funktionierender Beirat ein geeignetes Instrument sein, um die Unternehmensführung beratend zu unterstützen…
mehr lesen
Magazin CHEFINFO: Interview mit Josef Rumpl
Ein interessantes Interview mit Dr. Josef Rumpl als Turnaround- und Sanierungsexperte im Magazin CHEFINFO ..
mehr lesen
Neugestaltung Kammerumlage 1 ab Jänner 2019
Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer müssen neben der Grundumlage quartalsweise auch die Kammerumlage 1 entrichten …
mehr lesen