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Außergewöhnliche Belastung: Worauf man bei der Steuer achten muss

Was gilt als außergewöhnliche Belastung?

Bestimmte Ausgaben können in der Steuererklärung als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Das ist aber nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Außergewöhnlichkeit: Die Kosten sind höher als bei den meisten anderen Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen oder Vermögen.
  • Zwangsläufigkeit: Die Ausgaben waren nicht vermeidbar – z. B. aus gesundheitlichen, rechtlichen oder moralischen Gründen.
  • Wesentliche Beeinträchtigung: Die Kosten müssen den Selbstbehalt übersteigen, der vom Einkommen abhängig ist.
  • Außerdem dürfen die Ausgaben nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt worden sein.

Was war im aktuellen Fall strittig?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 9. April 2025 entschieden, dass Umbaukosten für eine Toilette nicht automatisch als außergewöhnliche Belastung gelten – auch nicht bei bestehender Behinderung.

Im konkreten Fall:

  • Der Steuerpflichtige legte nur ein Angebot für eine normale WC-Standardausführung vor.
  • Es wurde nicht nachgewiesen, welche Mehrkosten durch den behindertengerechten Umbau entstanden sind.
  • Es gab keine Rechnungen, Zahlungsnachweise oder konkrete Angaben zu den behinderungsbedingten Aufwendungen.

Fazit des BFG: Nur die zusätzlichen Kosten, die direkt durch die behindertengerechte Anpassung entstehen, sind absetzbar – nicht die Kosten für Standardinstallationen.

Wichtige Hinweise zu Umbauten und Beweisen

  • Umbaukosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn sie zu einem endgültigen Verbrauch oder Werteverlust führen.
  • Wertsteigerungen der Immobilie (z. B. schöneres Bad durch Umbau) gelten als Vermögensumschichtung – sie sind nicht absetzbar.
  • Der Steuerpflichtige muss alle relevanten Beweise vorlegen: Rechnungen, Überweisungen, Nachweise der behinderungsbedingten Mehrkosten.

Sonderregel bei Behinderung

Gibt es eine anerkannte Behinderung, können Mehraufwendungen auch ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden – aber nur, soweit sie nicht durch Pflegegeld oder ähnliche Leistungen abgedeckt sind.