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COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen

Ein neues Maßnahmenpaket, um Arbeitsplätze zu sichern und Unternehmen zu unterstützen, die besonders von der Pandemie betroffen sind.

AUSFALLSBONUS – ab 16.02.2021 beantragbar

Der Ausfallsbonus ist eine finanzielle Unterstützung, die den Unternehmen die finanzielle Planbarkeit bis zum Ende der Pandemie ermöglichen soll. Jedes Unternehmen, das mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 bzw. 2020 hat, kann – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war – über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe bis zu 60.000 € pro Monat beantragen. Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.

Der Ausfallsbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes und besteht:

  • zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus im engeren Sinn (vergleichbar mit dem Umsatzersatz) und
  • zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll.

Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats und ist bis zum drittfolgenden Monat möglich, zum Beispiel ab dem 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 für den Jänner 2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst über FinanzOnline monatlich gestellt werden. Der Ausfallsbonus ist mit 60.000 € gedeckelt.

Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Fixkostenzuschuss II-Antrages. Unternehmen, die den Ausfallsbonus beantragen, müssen auch einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss II stellen. Daneben soll es auch die Möglichkeit geben, ohne Vorschuss auf den FKZ II nur die Hälfte des Zuschusses zu beantragen. Somit muss nicht verpflichtend ein FKZ II Antrag gestellt werden. Jene Unternehmen, welche sehr geringe Fixkosten zu tragen haben, müssen die Möglichkeit in Betracht ziehen, ansonsten einen Teil des Ausfallsbonus wieder zurück bezahlen zu müssen.

Weitere Eckpunkte und Berechnungsbeispiele:
https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/

VERLUSTERSATZ für ungedeckte Fixkosten

Ersatzleistung zur Abfederung der Beeinträchtigung durch die Corona-Krise um die Zahlungsfähigkeit zu erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.

Der COVID-19 Verlustersatz sieht den Ersatz von Verlusten vor, welche zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 anfallen. Die maximale Fördersumme beträgt 3 Mio. € pro Unternehmen, kann ab einem Umsatzausfall von 30 % beantragt werden und muss insgesamt mindestens 500 € ausmachen.

Der Umsatzausfall berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen (max. 10 zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. Monate) und der Summe der Umsätze der jeweils als Vergleichszeiträume herangezogenen Monate des Jahres 2019.

Beantragt werden kann der Verlustersatz bereits seit 16. Dezember 2020. Große und mittlere Unternehmen dürfen mit bis zu 70 % und KMUs mit bis zu 90 % Ersatz ihres Verlustes im Betrachtungszeitraum rechnen. Das antragstellende Unternehmen muss außerdem eine Vielzahl an Anforderungen erfüllen, wie z.B. Sitz oder Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich, kein grobes Fehlverhalten in der Vergangenheit uvm. Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze erzielt haben, sind vom Verlustersatz ausgeschlossen.

Die Antragstellung an die COFAG erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Ausbezahlt wird der Verlustersatz in zwei Tranchen. Dabei umfasst die erste Tranche 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes und muss bis 30. Juni 2021 beantragt werden. Die zweite Tranche kann von 01. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden und erfordert gegebenenfalls inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag sowie eine Endabrechnung.

Für Zeiträume in denen bereits Lockdown-Umsatzersatz bzw. Fixkostenzuschuss II (800.000) gewährt wurde, kann kein Verlustersatz beantragt werden bzw. ist Verlustersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Ein Umstieg vom Fixkostenzuschuss II auf den Verlustersatz ist allerdings einmalig möglich.

MASSNAHMEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG: Stundungen & Ratenvereinbarungen

Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bietet Möglichkeiten, seitens der Sozialversicherung, die Corona bedingten Liquiditätsprobleme der heimischen Betriebe in den Griff zu bekommen. Ein 2-Phasen Modell soll dabei helfen, dass noch (Corona bedingt) ausständige (Sozialversicherungs-)Beiträge möglichst bis Jahresende 2021 beglichen und in weiterer Folge mit Ratenvereinbarungen getilgt werden können.

PHASE 1:
Bis einschließlich 31.03.2021 sollen – mittels Ratenvereinbarungen (bis längstens 30. Juni 2022) – aufgelaufene Beitragsrückstände beglichen bzw. je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens, weitestgehend reduziert werden.

PHASE 2:
Etwaige, am 30. Juni 2022 noch verbleibende, Beitragsrückstände sollen mittelfristig abgebaut werden. Der dafür angesetzte zeitliche Rahmen läuft bis 31.03.2024, wobei die Inanspruchnahme an einige Anforderungen geknüpft ist.

Neben dem 2-Phasen Modell senkt die ÖGK die gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 01. April 2021 bis 30. Juni 2022 auf 1,38 %.

Sozialversicherungsbeträge, welche in Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung­­­­ enthalten sind, sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen.