03.09.2025
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Auch im Jahr 2025 gelten wichtige Fristen für Unternehmerinnen und Unternehmer – vor allem im Hinblick auf mögliche Steuerersparnisse und die Vermeidung von Anspruchszinsen. Wer frühzeitig handelt, kann unnötige finanzielle Belastungen vermeiden.
Bis spätestens 30. September 2025 kann beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2025 gestellt werden.
Wichtig für den Antrag:
Ziel ist es, bereits im Voraus eine mögliche Überzahlung oder Nachzahlung zu vermeiden. Dabei sollte die Prognose fundiert sein – insbesondere dann, wenn der Antrag verhindern soll, dass später Anspruchszinsen anfallen.
Ab dem 1. Oktober 2025 beginnt die sogenannte Anspruchsverzinsung für alle Einkommen- und Körperschaftsteueransprüche des Jahres 2024, sofern bis dahin noch kein Steuerbescheid vorliegt.
Der aktuelle Zinssatz beträgt 3,53 %, da er gesetzlich 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von derzeit 1,53 % liegt.
Die Anspruchszinsen gleichen Zinsvorteile oder -nachteile aus, die dadurch entstehen, dass eine Steuererstattung oder Nachforderung erst später wirksam wird.
Wer mit einer Nachzahlung rechnet, kann die anfallenden Zinsen meist vermeiden, wenn vor dem 1. Oktober 2025 eine freiwillige Anzahlung in entsprechender Höhe an das Finanzamt geleistet wird.
Dabei sollte auf der Überweisung die richtige Kennzeichnung angegeben werden, zum Beispiel:
Wird keine Vorauszahlung geleistet, entstehen trotzdem keine Zinsen, solange der Betrag 50 Euro nicht übersteigt.