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Meldung von Vollversicherung auf geringfügig – Was ist zu tun? Vorsicht Fristen!

Grundsätzlich werden seit 1.1.2019 alle notwendigen Infos wie z.B. altersbedingte Umstufung, etc. der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) entnommen – ein Großteil der bis Ende 2018 zu erstattenden Änderungsmeldungen entfallen daher ab 1.1.2019. Gesetzlich ausdrücklich weiterhin zu melden ist der Umstieg von der Abfertigung alt in das Abfertigungssystem nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).

Änderungsmeldung

  • Eine Änderung von einem geringfügigen zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder umgekehrt kann gemeldet werden, solange noch keine mBGM für den betroffenen Beitragszeitraum erstattet wurde.
  • Ein Übertritt in das Abfertigungssystem nach dem BMSVG.
  • Der Beginn oder das Ende der Betrieblichen Vorsorge von Personen ist zu melden, die im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung an Bauunternehmen überlassen werden und für die ausschließlich die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Einhebung der Beiträge für die Betriebliche Vorsorge zuständig ist.

Fristen

Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der mBGM umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen zu melden.

Was ist zu tun?

Die Meldung gilt als abgesetzt, wenn sie mittels dem elektronischen Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern – also ELDA – an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Jede erstattete mBGM mit Angaben der Anmeldung oder Änderungsmeldung führt zu Bestätigungen oder Korrekturen. Die gemeldete Tarifgruppe ist somit gegenüber den bereits übermittelten Angaben auf der Anmeldung bzw. Änderungsmeldung also stets vorrangig zu behandeln. Somit haben Änderungsmeldungen betreffend die Angaben zur Sozialversicherung, die Beitragszeiträume betreffen, für die bereits eine mBGM übermittelt wurde, keine Wirkung.

Ist in diesen Fällen die Tarifgruppe zu ändern, ist die ursprüngliche mBGM zu stornieren. Im Anschluss ist eine mBGM neu zu erstatten.

Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der mBGM umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen zu melden.

Wechsel zwischen Vollversicherung und Geringfügigkeit

Bei einer Änderung von einem geringfügigen zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, ist laut Gebietskrankenkasse eine korrigierte mBGM (Storno und Neumeldung) erforderlich. Sollte die Übermittlung jedoch erst mit der nächsten Abrechnung möglich sein, muss umgehend eine entsprechende Änderungsmeldung übermittelt werden. Ansonsten besteht unter Umständen kein Krankenversicherungsschutz für Ihre Dienstnehmer.

Beispiel laut Gebietskrankenkasse:
Dienstnehmer laufend geringfügig, Änderung per 1.3.2019 auf vollversichert.

Rollung (Storno und Neumeldung) der mBGM für März erfolgt jedoch erst mit der April-Abrechnung (das heißt Übermittlung frühestens im Mai, bis dahin ist das Dienstverhältnis nach wie vor geringfügig gespeichert). Lösung: Übermittlung einer Änderungsmeldung innerhalb von 7 Tagen ab der Änderung.

Ist ein Wechsel während des Monats zulässig?

Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung während des Kalendermonates ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des folgenden Kalendermonates gültige neue Beschäftigtengruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt für beide betroffenen Beitragszeiträume sind jeweils mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bekannt zu geben.

Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des jeweiligen Kalendermonates gültige neue Beschäftigtengruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt sind mittels Änderungsmeldung bekannt zu geben.

Für die Prüfung der Geringfügigkeit ist immer das Entgelt des gesamten Monats heranzuziehen.

Zur Info: Tritt ein Arbeitnehmer während des Monats ein, ist die Geringfügigkeitsgrenze zu aliquotieren.