Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel • Uniconsult • Oberösterreichs führende Kanzlei für Steuerberatung

Datenschutzeinstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und zu analysieren. Bestimmen Sie, welche Dienste benutzt werden dürfen.

Datenschutz

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel

Zum Jahresabschluss gibt es üblicherweise viel zu tun. Mit unserer Checkliste der notwendigen steuerlichen Maßnahmen bieten wir eine kleine Hilfestellung.

Steuerliche Sonderregelungen betreffend COVID-19

  • Der Fixkostenzuschuss kann bis 31.8.2021 beantragt werden und deckt unter gewissen Voraussetzungen und in Abhängigkeit vom Umsatzentfall bis zu 100 % der Fixkosten, in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, ab. Betriebe mit weniger als 100.000 € Umsatz im letztveranlagten Jahr können pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Die Untergrenze des Zuschusses beträgt 500 €, die Obergrenze liegt bei 5 Mio. € pro Unternehmen.
  • Die COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7 % (bzw. 14 % in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit) und stellt einen steuerfreien und nicht aufwandskürzenden Zuschuss für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen dar.
  • Für steuerfreie und nicht aufwandskürzende Zuschüsse aus dem Härtefallfonds beträgt der Beobachtungszeitraum für selbständige Unternehmer derzeit 12 Monate (Mitte 03/2020 bis Mitte 03/2021). Die Anträge sind im Nachhinein zu stellen und die max. Förderhöhe beträgt gegenwärtig 2.000 € pro Monat.
  • Eine degressive Abschreibung kann für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Investitionen in der Höhe von max. 30 % geltend gemacht werden. In den ersten Jahren wird durch die wesentlich höhere Abschreibung eine geringere Steuerbemessungsgrundlage erreicht (ausgenommen sind u.a. Gebäude, Firmenwerte, Kfz und gebrauchte Wirtschaftsgüter).
  • Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, ist eine beschleunigte Gebäudeabschreibung möglich. In ersten Jahr beträgt die AfA das Dreifache des normalerweise anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %), ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert (2,5% bzw. 1,5%). Die Halbjahres-Regelung kommt hier nicht zur Anwendung.
  • Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde ein Verlustrücktrag durch die COVID-19-Rücklage ermöglicht. Voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 können bereits bei der Veranlagung 2019 als Abzugsposten berücksichtigt werden. Die Höhe des auf das Jahr 2019 rücktragfähigen Betrages ist mit 5 Mio. € gedeckelt.

Wichtiges zu Investitionen

  • Natürliche Personen können stille Reserven aus der Veräußerung von Anlagevermögen (mind. 7-jährige Behaltefrist) auf Ersatzbeschaffungen oder eine Übertragungsrücklage übertragen.
  • Erfolgt die Inbetriebnahme bzw. die tatsächliche Nutzung des Anlagegutes erst im zweiten Halbjahr, ist eine Halbjahresabschreibung vorgesehen (gleiches gilt für das Ausscheiden einer Anlage).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 € (exkl. USt) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Im Jahr 2021 wird der Betrag auf 1.000 € erhöht.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahresumsatz von bis zu 35.000 € (netto) sind von der Umsatzsteuer befreit (kein VSt-Abzug). Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze nachhaltig überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2020 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

GSVG-Befreiung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer können bis spätestens 31.12.2020 rückwirkend die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2020 max. 5.527,92 € und der Jahresumsatz 2020 max. 35.000 € aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen.

Forschungsprämie 14 %

Für den Prämienantrag 2020 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Ab 2021 soll auch die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes in der Bemessungsgrundlage möglich sein sowie eine Teilauszahlung der Prämie.

Energieabgabenvergütung

Ein Vergütungsantrag ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren zustellen. D.h. für das Jahr 2015 kann ein Antrag noch bis 31.12.2020 gestellt werden.

Aufbewahrungspflicht

Die 7-jährige Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen und Belege läuft für Unterlagen aus dem Jahr 2013 zum Jahresende aus. Unterlagen, iZm einem offenen Rechtsmittelverfahren oder welche die Grundlage für Eintragungen (z.B. Abschreibung) müssen allerdings weiterhin aufbewahrt werden. Betreffen die Unterlagen Grundstücke, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf 22 Jahre.

Absetzbarkeit von Spenden, Bewirtungsaufwendungen und Topf-Sonderausgaben

Spenden an begünstigte Spendenempfänger (Eintragung in Liste des BMF) sind bis zu einem Betrag von 10 % des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres absetzbar. Ausgaben, welche in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden getätigt werden, können zu 75 % (statt bisher 50 %) abgezogen werden.

Topf-Sonderausgaben (bestimmte Versicherungen, Ausgaben für Wohnraumschaffung/-sanierung) können letztmalig mit der Veranlagung 2020 abgesetzt werden.

Steuergestaltungsspielraum

Bilanzierer haben durch das Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch das Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern.

Besonderheiten für natürliche Personen (unabhängig von der Gewinnermittlungsart):

  • Gewinnfreibetrag: der Grundfreibetrag (13 %; max. 3.900 EUR) steht bis zu einem Gewinn von 30.000 € und ohne Nachweis von Investitionen zu. Ein darüberhinausgehender investitionsbedingter Gewinnfreibetrag muss durch begünstigte Anschaffungen in das abnutzbare, materielle Anlagevermögen gedeckt sein (ausgeschlossen sind u.a. PKW/Kombi, geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter). Der Prozentsatz ist nach Höhe des Gewinnes gestaffelt und beträgt max. 45.350 €.
  • Unbeschränkter Verlustvortrag (ausgenommen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer).

Besonderheiten für natürliche Personen als Einnahmen-Ausgaben-Rechner:

  • Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
  • Seit Beginn 2020 besteht eine neue Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer. Der Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit kann pauschal ermittelt werden, sofern die Umsätze nicht mehr als 35.000 € betragen. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben) anzusetzen.

Besonderheiten für Kapitalgesellschaften:

  • Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mind. 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Bei einer etwaigen Unterdeckung ist der steuerliche Gewinn um 30 % des Unterdeckungsbetrages zu erhöhen.
  • Antrag auf Gruppenbesteuerung bzw. Aufnahme in eine bestehende Gruppe, um Gewinne und Verluste der einbezogenen Gruppenmitglieder auszugleichen. Dafür erforderlich sind eine ganzjährig bestehende finanzielle Verbindung, ein Steuerumlagevertrag bzw. Steuerausgleichsregelung und ein Gruppenantrag.