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Steuerreform 2020-2022: Diese Punkte betreffen alle Steuerpflichtigen

Die österreichische Bundesregierung hat mit ihrem Ministerratsvortrag vom 1. Mai 2019 die auf mehrere Jahre angelegte Steuerreform vorgestellt. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über jene Punkte, die alle Steuerpflichtigen betreffen. Die konkrete gesetzliche Umsetzung bleibt jeweils abzuwarten.

Ab 2020

sollen in einer ersten Entlastungswelle alle steuerpflichtigen Personen durch eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge profitieren. Ein neuer Abzugsbetrag (SV-Bonus) soll dabei niedrigere Einkommen verstärkt entlasten. Die Senkung der KV-Beiträge kommt auch Pensionisten, Land- und Forstwirten sowie selbständig Erwerbstätigen zugute.

Die ursprünglich bis 2020 vorgesehene Befristung der Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 55 % wird aufgehoben, sodass dieser Steuersatz nun in Dauerrecht übernommen wird. Damit in Zusammenhang stehend bleibt auch die KESt für Kapitaleinkünfte (ausgenommen Sparbuchzinsen) bei 27,5 %.

Artikel-Bild zu diesem Artikel der Uniconsult Steuerberatung

2021

erfolgt die erste Etappe der Senkung des Steuertarifs. Der Eingangssteuersatz (die unterste Progressionsstufe) wird von 25 % auf 20 % gesenkt. Zusätzlich wird das sogenannte Werbungskostenpauschale (ein pauschaler Absetzbetrag für alle Arbeitnehmer) von € 132,- auf € 300,- erhöht. Dadurch sowie durch die bereits 2020 auslaufende Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben zur Wohnraumschaffung und von Personenversicherungen sollen sich einerseits zahlreiche Steuerpflichtige die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) ersparen und von der automatischen Veranlagung durch das Finanzamt profitieren, andererseits ergibt sich dadurch auch eine Entlastung der Verwaltung.

Bei Auffassungsunterschieden im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw bei Familienbeihilfeangelegenheiten soll ein erweiterter Steuerombudsdienst zu unkomplizierten und konsensualen Lösungen beitragen.

Die zweite Etappe der Senkung des Steuertarifs folgt 2022 mit Reduktion der zweiten Progressionsstufe von 35 % auf 30 % sowie der dritten Progressionsstufe von 42 % auf 40 %.

Daneben sind noch weitere Maßnahmen für Unternehmer bzw für die Lohnverrechnung vorgesehen, worüber wir mit gesonderten Beiträgen berichten.

Änderungen im Zuge der gesetzlichen Umsetzung möglich; Informationsstand 3.5.2019