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Vorsteuerabzug bei Elektrofahrzeugen

Der Gesetzgeber hat für Kraftfahrzeuge zahlreiche Sonderbestimmungen im Gesetz verankert, die eine betragsmäßige Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit vorsehen. Die wahrscheinlich bekannteste Einschränkung ist das Vorsteuerabzugsverbot von Personenkraftwagen (PKW). Ein PKW gehört, unabhängig von der betrieblichen Nutzung, umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen. Die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb dürfen deshalb nicht abgezogen werden. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 die im Aufschwung befindlichen Elektroautos von diesem Vorsteuerabzugsverbot explizit ausgenommen hat.

Was sind Elektroautos?

Elektroautos werden als Autos definiert, die einen CO2-Emissionswert von 0 g/km haben. Diverse Hybridfahrzeuge, die teilweise durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden, fallen nicht unter die Begünstigung, auch wenn der Verbrennungsmotor nicht oder nur selten benutzt wird.

Einschränkungen des Vorsteuerabzugs

Trotz der Ausnahme vom Vorsteuerabzugsverbot, sind die weiteren Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes auf Elektrofahrzeuge anwendbar. Folglich muss auch für Elektroautos eine Angemessenheitsprüfung iSd PKW-Angemessenheitsverordnung erfolgen. Die als „Luxustangente“ bekannte Bruttogrenze von € 40.000, fordert eine Kürzung der anschaffungskostenabhängigen Aufwendungen wie z.B. Abschreibungen und Versicherungen. Der Vorsteuerabzug wird ebenfalls von dieser Grenze beeinflusst. Dies resultiert aus der gesetzlichen Bestimmung, dass Aufwendungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn „überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen“ vorliegen. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch bei Elektroautos der Vorsteuerabzug versagt wird, wenn die Bruttoanschaffungskosten den Betrag von € 80.000 übersteigen.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Bestimmungen, können aus umsatzsteuerlicher Sicht drei Konstellationen bei Elektrofahrzeugen unterschieden werden:

  • Bruttoanschaffungskosten bis zu € 40.000: Es steht der volle Vorsteuerabzug zu.
  • Bruttoanschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000: Der Vorsteuerabzug wird für den Teil gekürzt, der die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 übersteigt. (Eigenverbrauchsbesteuerung)
  • Bruttoanschaffungskosten über 80.000 €: Es steht kein Vorsteuerabzug zu.

Die Eigenverbrauchsbesteuerung in Fall 2, soll durch nachfolgendes Beispiel verdeutlicht werden:

Anschaffungskosten Elektro KFZ netto 60.000 €
Zuzüglich 20% Umsatzsteuer 12.000 €
= Anschaffungskosten Brutto 72.000 €

Die steuerlich maximal zulässigen Anschaffungskosten betragen € 40.000. Tatsächlich kostet das Elektroauto jedoch € 72.000. Werden die maximal zulässigen Kosten durch die tatsächlichen Kosten dividiert, erhält man einen steuerlich zulässigen Prozentanteil von 55,56 %. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass 44,44 % der tatsächlichen Anschaffungskosten keine abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen (Luxustangente).

In einem nächsten Schritt muss der Eigenverbrauch ermittelt werden. Es wird jener Teil der Anschaffungskosten berechnet, der nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. € 72.000 * 44,44 % ergibt einen nicht abzugsfähigen Teil der Bruttoanschaffungskosten in Höhe von € 31.997. Dies ergibt eine Kürzung der Betriebsausgaben von € 26.664 (31.997 : 1,2) und eine Kürzung der Vorsteuer in Höhe von € 5.333 (31.997 * 20%).

Im Ergebnis wird aus umsatzsteuerlicher Sicht die abgezogene Vorsteuer folgendermaßen berichtigt:

Abgezogene Vorsteuer 12.000 €
Nicht angemessener Teil (44,44 %) 5.333 €
(Korrektur durch Eigenverbrauchsbesteuerung)
Angemessener Teil (55,56%) 6.667 €