18.10.2017
Umsatzsteuer im Konzern?
Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb des Konzerns verrechnet, kommt immer wieder die Frage auf, ob die Lieferungen oder Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Mutter- und Tochtergesellschaft um selbstständige Unternehmen handelt oder ob eine sogenannte Organschaft vorliegt.
Gemäß dem Umsatzsteuergesetz unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Der Unternehmer wird im Umsatzsteuergesetz wie folgt definiert: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Lieferungen und Leistungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft der Umsatzsteuer unterliegen, kommt es vor allem auf die Selbstständigkeit an. Sind sowohl Mutter- als auch Tochtergesellschaft selbstständig, unterliegen die Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer.
Anders gestaltet sich der Sachverhalt, wenn eine Organschaft vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Eine Organschaft liegt nicht vor, wenn eines der Eingliederungsmerkmale fehlt. Jede juristische oder nicht juristische Person kann Organträger (z.B. Einzelunternehmen oder GmbH) sein. Organgesellschaft kann jede juristische Person (z.B. GmbH) oder ab 1.1.2017 auch kapitalistische Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) sein.
Die Organschaft hat zur Folge, dass die Organgesellschaft wie ein Betrieb im Unternehmen des Organträgers behandelt wird. Daher sind Umsätze zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft nicht steuerbar und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Somit kann der Organträger Vorsteuern aus Rechnungen geltend machen, die auf die Organgesellschaft lauten. Dies bedeutet in der Praxis, dass beispielsweise die Organgesellschaften keine Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen. Die Umsatzsteuererklärung wird nur durch den Organträger abgegeben.
Nachfolgend finden Sie ein Beispiel:
Die A GmbH hält einen Beteiligungsanteil von 85 % an der B GmbH. A ist ein Handelsbetrieb, der hauptsächlich mit Produkten der B GmbH handelt. Die Geschäftsführung von A und B erfolgt durch dieselbe Person.
Aufgrund der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung liegt eine (umsatzsteuerliche) Organschaft vor. Somit werden die A und B GmbH wie ein Unternehmen behandelt. Unternehmer ist der Organträger A. Die Umsätze der A und B GmbH werden nur durch die A GmbH erklärt. Die B GmbH hat keine Umstatzsteuererklärung abzugeben. Erbringt die B GmbH eine Lieferung an die A GmbH, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz. Vorsteuern aus Rechnungen der B GmbH können in der Umsatzsteuererklärung der A GmbH geltend gemacht werden.
Wichtig ist abschließend, dass die Organschaft in der Praxis dem Finanzamt mitgeteilt wird und sich nur auf das Inland erstreckt.
Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner bei der Uniconsult zur Verfügung!

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